Sonntag, 5. Dezember 2021

NEWS - Verfassungsgerichtshof beseitigt Ausgrenzung bei Gefängnisseelsorge (1999)

 

Verfassungsgerichtshof beseitigt Ausgrenzung bei Gefängnisseelsorge

Wien (OTS) - Mit seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999 stellt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) fest, dass ein Strafgefangener das Recht auf Zuspruch durch einen Seelsorger seines "eigenen Bekenntnisses" hat. Dies beruht auf dem Menschenrecht von Glaubens-und Gewissensfreiheit. Als "eigenes Bekenntnis" ist dabei nicht die formelle Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft zu verstehen, sondern die nach außen tretende Deklaration innerer Einstellungen und Werte. Der VfGH hält weiter fest, dass staatlich anerkannte Religionen und Bekenntnisgemeinschaften keiner Einschränkung in der Seelsorge unterliegen und sich darüber hinaus Gefangenenseelsorge nicht auf anerkannte Religionsgesellschaften beschränkt.

Damit hebt der VfGH einen Bescheid des Landesgerichts Wien auf, der einem jungen Straftäter ohne religiösem Bekenntnis die gewünschte Seelsorge durch Zeugen Jehovas verweigerte. "Damit ist der für Europa einzigartigen Praxis der österreichischen Behörden der Boden entzogen und ein wesentlicher Schritt für die Menschenrechte getan worden," kommentierte Reinhard Kohlhofer, der diese Rechtssache vertrat. Diese Entscheidung ist auch hinsichtlich der allgemeinen Rechtsstellung von Bekenntnisgemeinschaften richtungweisend.

Von Jehovas Zeugen wird diese Entscheidung sehr begrüßt, da es sich bei dem erwähnten jungen Mann, dessen Fall man vor den VfGH brachte, um keinen Einzelfall handelte. Immer wieder wurde Personen -viele waren keine Zeugen - die Seelsorge durch die Glaubensgemeinschaft verweigert, obwohl sie diese ausdrücklich wünschten. Besonders krass war die Situation einer jungen Frau und Mutter von zwei Kindern, die ebenfalls keine Zeugin war. Selbst nachdem bei ihr eine lebensbedrohliche Krankheit diagnostiziert wurde und sie sich dadurch in einer verzweifelten Lage befand, wurde ihr mehrfach mündlich und schriftlich geäußerter Wunsch nach einem Seelsorger der Zeugen Jehovas verweigert.

In weiten Teilen Europas wird die Gefängnisseelsorge und Resozialisierung durch Religionsgemeinschaften sehr positiv bewertet. Schon 1990 wies zum Beispiel das Justizministerium in Polen landesweit die Gefängnisverwaltungen an, dem Wunsch von Häftlingen, durch Zeugen Jehovas betreut zu werden, zu entsprechen. In der Zwischenzeit zeigen sich bereits positive Ergebnisse, wie frühzeitige Entlassung, gute Integration und geringere Rückfälligkeit. Ein Gefängnisdirektor äußerte sich folgendermaßen: "Die Tätigkeit der Zeugen Jehovas in dieser Strafanstalt ist höchst wünschenswert und sehr nützlich."

QUELLE: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_19991221_OTS0059/verfassungsgerichtshof-beseitigt-ausgrenzung-bei-gefaengnisseelsorge



MISSBRAUCH - Entlarvung von Irrtümern / KAPITEL 2: Die Zwei-Zeugen-Regel (2007)

  EINFÜHRUNG:  Pädophiles Paradies oder Alptraum KAPITEL 1:  Kindesmissbrauch ist abscheulich KAPITEL 2:  Die Zwei-Zeugen-Regel KAPITEL 3:  ...